Gesetze / Heilverfahrensverordnung

HeilVfV

§ 3 Notwendigkeit und Angemessenheit

Stand: 01.01.2026

Bund3 Fassungen11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/3#abs-1 (1) Notwendig sind die von einer Ärztin oder einem Arzt, einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker durchgeführten oder verordneten Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Folgen des Dienstunfalls zu beseitigen oder zu lindern. § 6 Absatz 4 der Bundesbeihilfeverordnung gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/3#abs-2 (2) Für die wirtschaftliche Angemessenheit gilt § 6 Absatz 5 und 6 der Bundesbeihilfeverordnung entsprechend, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/3#abs-3 (3) Bei der Anerkennung der wirtschaftlichen Angemessenheit kann über die im Beihilferecht getroffenen Begrenzungen hinausgegangen werden. Die Entscheidung nach Satz 1 ist besonders zu begründen. Satz 2 gilt nicht für Aufwendungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 bis zum Eineinhalbfachen der in Anlage 9 der Bundesbeihilfeverordnung aufgeführten Höchstbeträge.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/3#abs-4 (4) Über die Notwendigkeit der Maßnahmen und über die wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwendungen entscheidet die Dienstunfallfürsorgestelle.

§ 2 § 4